S a t z u n g
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein
trägt den Namen Landesarbeitsgemeinschaft
Selbsthilfe von Menschen mit
Behinderung und chronischer Erkrankung und ihrer Angehörigen in Bayern e.V.
(LAGH)
mit dem Untertitel Dachorganisation der Selbsthilfeverbände in Bayern
Er hat
seinen Sitz in München
Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Selbstverständnis und Zweck
Die LAGH ist die
Dachorganisation der Selbsthilfeverbände von Menschen mit Behinderung und
chronischer Erkrankung und deren Angehörigen in Bayern. In Ausgestaltung des
Sozialstaats- und Gleichstellungsgebotes des Grundgesetzes und der Bayerischen
Verfassung tritt die LAGH unter den Grundsätzen der Selbstbestimmung,
Selbstvertretung, Normalisierung, Integration und Teilhabe für die rechtliche
und tatsächliche Gleichstellung von Menschen mit Behinderung und chronischer
Erkrankung ein.
Zweck des
Vereins ist gemeinsame Interessensvertretung, Erfahrungsaustausch und
gegenseitige Hilfestellung in den alle Organisationen auf Landesebene in
gleicher Weise berührenden Fragen. Ziel ist es, die gesellschaftliche,
berufliche und kulturelle Teilhabe aller Menschen mit Behinderung und
chronischer Erkrankung und deren Angehörigen in Bayern zu fördern.
Zur
Erfüllung dieses Zweckes dienen u.a.
1. das
Angebot des Zentrums der bayerischen Behindertenverbände
2.
Beratung von und Hilfestellung für Menschen mit Behinderung und
chronischer Erkrankung und deren Angehörigen in Bayern
3.
Publikationen
4.
Aktuelle Informationsdienste
5. Fachtagungen
6. thematische
Arbeitskreise
7. Abgabe
von Stellungnahmen
8. die
juristische Beratung der Mitgliedsverbände
9. Wahrnehmung
des Verbandsklagerechts sowie die Vertretung im
Verwaltungs- und/oder Gerichtsverfahren
10. Beteiligung
an Verhandlungen zum Abschluss von Zielvereinbarungen gemäß § 5
Behindertengleichstellungsgesetz (BGG)
Ferner sieht
die LAGH ihre Aufgabe darin, die Bildung von Verbänden für solche Gruppen, für
die noch kein Spezialverband besteht, anzuregen und zu fördern, sowie
bestehende Organisationen in ihrer Arbeit zu beraten und zu unterstützen.
Ebenso fördert die LAGH den Aufbau von örtlichen Arbeitsgemeinschaften zur
Interessenvertretung von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung
und deren Angehörigen auf kommunaler Ebene.
Die LAGH
lässt die Selbstständigkeit der ihr angehörenden Organisationen unberührt.
Die LAGH
arbeitet eng mit der Bundesarbeitsgemeinschaft SELBSTHILFE (ehemals "Hilfe für Behinderte") e. V.
zusammen.
§ 3
Gemeinnützigkeit und
Mildtätigkeit
Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im
Sinne des 3. Abschnittes der Abgabenordnung "Steuerbegünstigte Zwecke". Der
Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder haben bei ihrem
Ausscheiden oder bei einer Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins keinerlei
Ansprüche an das Vereinsvermögen.
Keine Person
darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
§ 4
Mitgliedschaft
Ordentliches
Mitglied kann jede rechtsfähige Organisation werden, die die Belange von
Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und deren Angehörigen in
ganz Bayern vertritt und von der Konzeption der Selbsthilfe ausgehen.
Kooptiertes
Mitglied kann eine örtliche und überörtliche Arbeitsgemeinschaft in Bayern
werden, die überwiegend Belange von Menschen mit Behinderung und chronischer
Erkrankung und deren Angehörigen vertreten. Sie haben das Recht, Anträge an
die Organe der LAGH zu stellen und mit beratender Stimme an der
Mitgliederversammlung teilzunehmen.
Über die
Aufnahme von ordentlichen und kooptierten Mitgliedern entscheidet auf
schriftlichen Antrag die Mitgliederversammlung. Werden die Belange einer
Gruppe von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung oder deren
Angehörigen bereits von einem Mitglied vertreten, so ist bei der Aufnahme
einer weiteren Organisation, die in diesem Bereich tätig ist, der betroffene
Mitgliedsverband vorher anzuhören.
Die
Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist
jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand möglich.
Der
Ausschluss durch die Mitgliederversammlung kann erfolgen, wenn ein Mitglied
gegen das Interesse des Vereins schwer verstößt oder wenn die Voraussetzungen,
die für die Mitgliedschaft bestimmend sind, nicht mehr vorliegen sowie aus
sonstigen wichtigen Gründen. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss muss
eine Anhörung des Mitgliedes ermöglicht werden. Jedes Mitglied ist zur Zahlung
des Mitgliedsbeitrags verpflichtet.
§ 5
Organe
Organe des
Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und das Kuratorium.
§ 6
Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung ist wenigstens einmal jährlich vom Vorsitzenden oder
seinem Stellvertreter unter Angabe des Ortes und der Zeit sowie der
Tagesordnung bei Wahrung einer Frist von wenigstens zwei Wochen schriftlich
einzuberufen. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
Die
Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Für den Ausschluss eines Mitgliedes, die Änderung der
Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine ¾-Mehrheit erforderlich.
Der
Mitgliederversammlung obliegt die Besorgung aller Angelegenheiten des Vereins,
soweit diese nicht dem Vorstand zur selbständigen Erledigung zugewiesen sind.
Aufgaben der
Mitgliederversammlung sind insbesondere:
1. Wahl
des Vorstandes und zweier Kassenprüfer
2.
Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes und
Genehmigung der Jahresrechnung
3.
Entlastung des Vorstandes
4.
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge (Höhe und Fälligkeit)
§ 7
Vorstand
Der Vorstand
wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Er
bleibt jedoch bis zur Wahl und registergerichtlichen Eintragung eines neuen
Vorstandes im Amt.
Der Vorstand
setzt sich zusammen aus:
- dem
Vorsitzenden
- seinem
Stellvertreter
- und 5
weiteren Mitgliedern.
Der
Vorsitzende und sein Stellvertreter sind Vorstand im Sinn von § 26 BGB. Der
Verein wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter gerichtlich und
außergerichtlich vertreten.
Zu
Vorstandssitzungen hat der Vorsitzende mindestens zwei Wochen vorher unter
Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst.
Zu den
Aufgaben des Vorstandes gehört:
- die
Wahrnehmung der laufenden Geschäfte
- die
Erarbeitung grundsätzlicher Stellungnahmen des Vereins
- die
Vorbereitung und die Durchführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
-
die fachliche Beratung der
Mitglieder
- die
ständige Kontaktpflege mit allen Organisationen und Einrichtungen, die sich
mit der Hilfe für Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und
deren Angehörigen befassen.
§ 8
Kuratorium
Zur Beratung
des Vorstandes der LAGH kann ein Kuratorium berufen werden.
Das
Kuratorium besteht aus Persönlichkeiten, die sich dem Ziel und den Aufgaben
der Landesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von Menschen mit Behinderung und
chronischer Erkrankung und ihrer Angehörigen in Bayern e.V. verbunden
fühlen.
Die
Mitglieder werden vom Vorstand für die Dauer von 4 Jahren berufen. Eine
Wiederberufung nach Ablauf der Amtszeit ist möglich.
Über
wichtige Angelegenheiten wird das Kuratorium rechtzeitig informiert und um
Stellungnahme gebeten.
Das
Kuratorium trifft sich bei Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr; außerdem,
wenn ein Fünftel der Kuratoriumsmitglieder dies wünschen. Die Einladung
erfolgt durch die Landesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von Menschen mit
Behinderung und chronischer Erkrankung und ihrer Angehörigen in Bayern e.V.
Das
Kuratorium wählt eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden. Es gibt sich eine
Geschäftsordnung.
An den
Sitzungen des Kuratoriums nehmen der Vorsitzende, der stellvertretende
Vorsitzende und der Geschäftsführer des Vereins teil. Die übrigen Mitglieder
des Vorstandes der LAGH sind berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen.
§ 9
Geschäftsstelle und
Geschäftsführung
Zur
Durchführung ihrer Aufgaben unterhält die LAGH eine Geschäftsstelle.
Zur
Erledigung der laufenden Aufgaben bestellt der Vorstand eine Geschäftsführung,
die auf Weisung des Vorstandes arbeitet. Die Geschäftsführung erfüllt die ihr
übertragenen Aufgaben eigenständig.
§ 10
Niederschriften
Über alle
Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sind Niederschriften
anzufertigen. Die Niederschriften werden vom Sitzungsleiter und vom
Protokollführer unterzeichnet.
§ 11
Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins
oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an die Bundesarbeitsgemeinschaft „Hilfe für Behinderte“ e. V. mit
Sitz in Düsseldorf, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
München 10. November 2004
Für die Richtigkeit
gez. Dr. Josef Pettinger
Vorsitzender des Vorstandes
gez. Reinhard Kirchner
Geschäftsführer